Ausgabe 17 · Juni 2026 Folline ·
Folline Magazin für Kinderwunsch, Reproduktionsmedizin und Familienplanung. — Bd. xvii —
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Recht · 14 min

Eizellspende in Deutschland: Wo der Gesetzgeber im Juni 2026 steht

Das Embryonenschutzgesetz von 1990 verbietet die Eizellspende – als einziges Land Westeuropas hält Deutschland an dieser Regel fest. Folline rekonstruiert die Linien der laufenden Bundestags-Diskussion, die Positionen von DGGG, Bundesärztekammer und Ethikrat sowie die rechtsvergleichenden Bezugspunkte aus Österreich, der Schweiz, Spanien und Belgien.

Wenige Materien des Medizinrechts haben in den vergangenen Jahren eine so kontinuierliche, aber zugleich so schleppende parlamentarische Aufmerksamkeit erfahren wie die Frage, ob die Eizellspende in Deutschland künftig erlaubt sein soll. Das geltende Embryonenschutzgesetz – verabschiedet am 13. Dezember 1990, in Kraft getreten am 1. Januar 1991 – verbietet sie in § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ausdrücklich. Während die Samenspende in Deutschland seit Jahrzehnten Praxis ist und seit dem Samenspenderregistergesetz 2018 auch sauber dokumentiert wird, bleibt die Eizellspende verboten. Die Begründung von 1990 stützte sich auf den Schutz des Kindeswohls vor einer gespaltenen Mutterschaft – die genetische Mutter, die das Ei lieferte, und die austragende Mutter würden verschiedene Personen sein. Diese Argumentation steht heute auf einem deutlich dünneren Sockel als bei Verabschiedung des Gesetzes.

Die im Frühjahr 2024 von der damaligen Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hatte in ihrem Abschlussbericht eine grundsätzliche Neuordnung empfohlen: Eizellspende solle unter klaren Bedingungen erlaubt werden, ebenso die altruistische Embryonenspende. Die Empfehlung zur Leihmutterschaft fiel differenzierter aus und ist nicht Gegenstand der aktuellen Lesung. Im Mai 2026 liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf vor, der die §§ 1 und 2 ESchG dahin reformieren soll, dass die Eizellspende unter definierten Voraussetzungen zulässig wird. Die parlamentarische Befassung ist als Gewissensentscheidung angelegt; eine Fraktionsdisziplin ist nicht vorgesehen.

Die fachgesellschaftlichen Positionen

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) hat ihre Position über mehrere Stellungnahmen hinweg geschärft. Ihr Plädoyer lautet im Kern: Eine Erlaubnis der Eizellspende mit klarer regulatorischer Einhegung wäre dem Status quo vorzuziehen. Der Status quo bedeutet faktisch, dass deutsche Paare mit medizinischer Indikation zur Eizellspende ins Ausland reisen – häufig nach Spanien, Tschechien oder Griechenland – und dort behandelt werden. Die Versorgung findet statt; sie findet nur außerhalb der deutschen Rechtsordnung statt. Eine inländische Regelung würde aus Sicht der DGGG die Qualitätssicherung, die Dokumentation des Spenderinnenstatus und das Auskunftsrecht des später geborenen Kindes verbessern. Die DGGG verweist auf das geltende Samenspenderregister als Modell.

Die Bundesärztekammer hat in ihrer aktualisierten Richtlinie zur Assistierten Reproduktion die Eizellspende bisher nicht behandelt, weil sie nach geltendem Recht nicht zulässig ist. In einer Stellungnahme aus dem laufenden Jahr betont sie jedoch die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung für den Fall einer Gesetzesänderung – inklusive verbindlicher Aufklärungsstandards, Altersgrenzen für Spenderinnen und einer Maximalzahl an Spendezyklen pro Spenderin. Die hier diskutierten Eckwerte orientieren sich an europäischen Vergleichsrechtsordnungen.

Der Deutsche Ethikrat hat in seiner Stellungnahme “Reproduktive Autonomie und Embryonenschutz” aus dem Jahr 2024 das Verbot mit knapper Mehrheit als nicht mehr ethisch zwingend bezeichnet. Eine Minderheit des Rates hält am Verbot fest und betont die nicht reduzierbare Asymmetrie zwischen genetischer und austragender Mutter. Die Mehrheit argumentiert, dass die heutigen empirischen Befunde aus europäischen Rechtsordnungen mit erlaubter Eizellspende keine systematischen Schäden für die so geborenen Kinder belegen. Die Position des Ethikrates ist – wie immer – kein bindender Politikrat, aber ein häufig zitierter Referenzpunkt in der parlamentarischen Debatte.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Februar 2026 Eckpunkte vorgelegt, die in den aktuellen Gesetzentwurf eingeflossen sind. Vorgesehen sind: eine altruistische Konstruktion mit Aufwandsentschädigung statt Vergütung, eine Höchstgrenze von sechs Kindern je Spenderin, eine Altersobergrenze von 35 Jahren bei Eizellentnahme, ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch durch eine unabhängige psychosoziale Beratungsstelle, ein Zentralregister analog zum Samenspenderregister und ein Auskunftsrecht des Kindes ab dem 16. Lebensjahr. Die §§ 27a SGB V zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung werden im Entwurf ausdrücklich nicht erweitert; die Eizellspende bliebe damit zunächst eine Selbstzahler-Leistung mit Ausnahme bestimmter onkologischer Konstellationen.

Der europäische Rechtsvergleich

Die Eizellspende ist in Westeuropa der Regelfall, nicht die Ausnahme. Österreich erlaubt sie seit der Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderung 2015. Die Schweiz erlaubt sie nach jahrelanger Debatte und einer parlamentarischen Vorlage, die im Nationalrat 2024 verabschiedet wurde, in Form einer eng regulierten altruistischen Spende; das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen ist für 2026 vorgesehen. Spanien ist seit den 1980er Jahren ein Zentrum der Eizellspende in Europa, mit einer kommerziellen Aufwandsentschädigung von bis zu 1.100 Euro pro Spende und einer hohen Versorgungsdichte. Belgien erlaubt sowohl die altruistische als auch die anonyme Spende mit einer pragmatisch geringen Aufwandspauschale. Großbritannien erlaubt die Eizellspende seit Inkrafttreten des Human Fertilisation and Embryology Act in seiner aktuellen Fassung; die Spenderinnen erhalten eine Aufwandspauschale von rund 750 Pfund. Frankreich hat die Praxis nach der Bioethik-Reform 2021 noch deutlicher liberalisiert und auch unverheirateten Frauen sowie Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften geöffnet.

Aus der vergleichenden Betrachtung wird zweierlei deutlich. Erstens: Die Eizellspende ist in den europäischen Rechtsordnungen mit erlaubter Praxis seit Jahrzehnten etabliert, ohne dass die Befürchtungen, die der deutsche Gesetzgeber 1990 ins Feld führte – Kommerzialisierung, Druck auf finanziell vulnerable Frauen, Identitätsverwirrung bei den so geborenen Kindern – sich in einer Form bestätigt hätten, die eine breite parlamentarische Rückkehr zum Verbot ausgelöst hätte. Zweitens: Die deutsche Sonderlage produziert Versorgungstourismus, der weder dem Schutz der Spenderinnen im Ausland noch dem Auskunftsinteresse der später geborenen Kinder dient.

Ob der aktuelle Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode noch zur Lesung und Abstimmung gelangt, ist offen. Mehrere Abgeordnete haben angedeutet, dass eine Anhörung im Gesundheits- und im Familienausschuss noch vor der Sommerpause angesetzt werden soll. Die für eine Mehrheit erforderlichen Stimmen scheinen nach derzeitigem Stand der Fraktionsbefragungen rechnerisch erreichbar; ob sie tatsächlich zusammenkommen, hängt an Detailfragen – insbesondere an der Frage, ob die Embryonenspende mit liberalisiert wird oder ob diese Frage abgespalten bleibt. Folline wird die parlamentarische Lesung weiter begleiten.


Ressort: Recht